Satzung der VHS Dormagen
Bekanntmachung
I. Satzung für die Volkshochschule Dormagen vom 19. Dezember 2008
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) in der Fassung vom 14. April 2000 (GV NW S. 390/SGV NW 223) - jeweils in der z. Z. gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Dormagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadt Dormagen errichtet und unterhält als Träger die kommunale Weiterbildungseinrichtung „Volkshochschule Dormagen“ nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes NRW. Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung, eingebunden in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kultur- und Sportbetrieb Dormagen (KSD)“.
§ 2 Aufgabe der Volkshochschule
Die Volkshochschule hat die Aufgabe, nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes ein ent-sprechendes Angebot an Bildungsgängen bereitzustellen, soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erwor-ben werden sollen.
§ 3 Leitung der Volkshochschule
(1) Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule ist hauptamtlich oder hauptberuflich tätig. Sie/Er führt die entsprechende Dienstbezeichnung. Ihr/Ihm ist die Freiheit der Entfaltung der Volkshochschule im Rahmen der Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes zu gewährleisten. Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- a) die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule,
- b) die Aufstellung des Arbeitsplanes und die Vorbereitung und spätere Umsetzung des Wirtschaftsplanes,
- c) die Auswahl und Verpflichtung von nebenamtlichen/ nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Referentinnen/Referenten,
- d) die Verfügung über die im Wirtschaftsplan des KSD der Stadt Dormagen für die Volkshochschularbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
§ 4 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Nach Maßgabe des Stellenplans werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter eingestellt.
(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Programmbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit
- a. durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs für ihren Programmbereich,
- b. durch Beratung von Kursleiterinnen und Kursleitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
- c. durch Qualitätsmanagement und Wirkungskontrolle der VHS-Arbeit,
- d. durch die Übernahme programmbereichsübergreifender Aufgaben (z.B. Zielgruppenarbeit, Sonderwerbung, Kursleiterfortbildung, Sonderveranstaltungen, Statistik u. a.),
- e. durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit der VHS-Leiterin/dem VHS-Leiter.
§ 5 Verwaltungs- und sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
Weitere Verwaltungs-, Sekretariats- und sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden der VHS vom Träger zugewiesen und arbeiten unterstützend bei der Umsetzung des Bildungsauftrages mit.
§ 6 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (KursleiterInnen)
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend Vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tä-tig sind.
(2) Die Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag.
(3) Sie wirken mit an der Planung von Lehrveranstaltungen durch Vorschläge für die Arbeitspläne.
§ 7 Mitwirkung von Kursleiterinnen/Kursleiter und Teilnehmerinnen/Teilnehmern
(1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Teilnehmerinnen/Teilnehmer wirken zur Sicherung einer bedarfgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit.
(2) In der Regel einmal jährlich tritt das VHS-Weiterbildungsforum zusammen. Der Termin wird im Programmheft angekündigt. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt rechtzeitig in geeigneter Weise. In dem VHS-Weiterbildungsforum werden Angelegenheiten der laufenden und künftigen Arbeit zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen beraten und mögliche Empfehlungen an die VHS-Leitung oder den Träger beschlossen. Die Beschlüsse über mögliche Empfehlungen werden offen mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Teilnehmerinnen/Teilnehmern des VHS-Weiterbildungsforums sind:
3.1 die VHS Leitung
3.2 die hauptamtlich/pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
3.3 Kursleiterinnen/Kursleiter
3.4 Teilnehmerinnen/Teilnehmer
3.5 als Vertreter/ in des Trägers der/die für die VHS zuständige Betriebsleiter/in
(4) Die unter 3.1 und 3.5 bezeichneten Personen nehmen lediglich mit beratender Stimme an dem Forum teil.
(5) Die Forumsleitung liegt bei der VHS-Leitung.
(6) Darüber hinaus können Kursleiterinnen/Kursleiter sowie Teilnehmerinnen/Teilnehmer jederzeit Anregungen zur Arbeit der VHS oder zu einzelnen Bildungsveranstaltungen geben.
§ 8 Teilnahme, Gebühren
(1) An den Veranstaltungen der VHS können alle Menschen ab 16 Jahren teilnehmen. Es kann Sonderprogramme für jüngere Teilnehmerinnen/Teilnehmer geben.
(2) Die VHS ist berechtigt, die Zulassung vom Nachweis bestimmter sachlicher Voraussetzungen abhängig zu machen (z.B. Besuch einführender Kurse u. a.) Sie kann Mindest- oder Höchst-Teilnehmerzahlen festlegen.
(3) Wird die Bildungsarbeit durch Teilnehmerinnen/Teilnehmer gestört oder in ihrem pädagogischen Fortgang behindert, kann die VHS-Leitung den/die Störer/in ganz oder für bestimmte Veranstaltungen ausschließen. Desgleichen können Kurs- oder Programmbereichsleiterinnen/Programmbereichsleiter störende Teilnehmerinnen/Teilnehmer nach vorheriger Mahnung, in besonderen Fällen unmittelbar, zeitweise oder ganz vom weiteren Besuch ausschließen.
In diesem Fall nehmen die Kursleiterinnen/Kursleiter in Vertretung der VHS-Leitung das Hausrecht wahr. Die VHS-Leitung ist von dem Ausschluss zu unterrichten. Diese entscheidet endgültig.
(4) Für die Teilnahme an ihren Veranstaltungen erhebt die VHS Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
§ 9 Produktbeschreibung/-bericht
(1) Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule stellt jährlich im Rahmen der Produktbeschreibung Ziele und Kennzahlen zur VHS vor.
(2) Im Rahmen der Produktberichte wird über die geleistete Arbeit und den erkennbaren Steue-rungs- und Handlungsempfehlungen zweimal im Jahr Rechenschaft gelegt.
(3) Angelegenheiten, die für die Volkshochschule von besonderer Wichtigkeit sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Ausschusses durchgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Städt. Volkshochschule vom 31. August 1989 außer Kraft.
II. Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gem. § 7 Abs. 6 GO NW:
§ 7 Abs. 6 GO NW lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wur-de nicht durchgeführt,
- b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Dormagen, den 19. Dezember 2008
Hilgers
Bürgermeister




