In Kraft treten
Bebauungsplan Nr.497 „Bahnhofsumfeld Nievenheim“ in Dormagen-Delrath;
Am 08.10.2009 hat der Rat der Stadt Dormagen den Bebauungsplan Nr. 497 „Bahnhofsumfeld Nievenheim“ (im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung) als Satzung beschlossen. Der ca. 1.760 m² große Planbereich liegt nordöstlich der Bahnstrecke Neuss-Köln bis Ecke Latoursweg/Wilhelm-Zaun-Straße (s. Kartenausschnitt a) und wurde bislang als Grabeland genutzt. Zur Attraktivitätssteigerung des S-Bahn-Haltepunktes wird hier ein öffentlicher Parkplatz mit ca. 50 PKW-Stellplätzen sowie Fahrradunterständen planungsrechtlich ermöglicht. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB*) für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 497 im Wege der Berichtigung angepasst, indem anstelle der bisherigen planfestgestellten „Fläche für Bahnanlagen“ künftig eine „öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz“ dargestellt wird. Mit Bescheid vom 01.03.2010 ist die Freistellung von Bahnzwecken gem. § 23 AEG durch das Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Köln, erteilt worden.
Bekanntmachungsanordnung :
Die Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 497 „Bahnhofsumfeld Nievenheim“, dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 464 „Bahnstraße“ und zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 487 „Erweiterung Gansdahl II“, Teilbereich A, werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB* öffentlich bekannt gemacht. Die Satzungen treten einen Tag nach der Veröffentlichung im „Rheinischen Anzeiger“ in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens des B-Planes Nr. 497 wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 auch die 3. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dormagen wirksam. Die Bauleitplanungen mit ihren Begründungen werden bei der Stadt Dormagen, Fachbereich Städtebau, Math.-Giesen-Str. 11, 41540 Dormagen, ab sofort montags bis mittwochs und freitags von 8.30-12.00 Uhr, donnerstags von 14.00-18.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über die Inhalte der Bauleitplanungen Auskunft erteilt.
Auf folgende Vorschriften wird hingewiesen:
Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB* § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB* lauten: „Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt."
§ 44 Abs. 4 BauGB* lautet: „Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird."(Entschädigungspflichtiger wäre die Stadt Dormagen)
Hinweis auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes oder der Satzungen nach § 215
Abs. 1 BauGB*
§ 215 Abs. 1 BauGB* lautet:
„..(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. ..“
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW **
§ 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GO NRW lautet:
„..Die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächenutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. .."
Dormagen, den 26.05.2010
Stadt Dormagen
Hoffmann
Bürgermeister





