Grundlagen
"Gem. § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes [...] anfängt, muß dies gem. § 14 Abs. 1 GewO der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Eine Ausnahme bildet die so genannte "Urproduktion".
Wer im Rahmen von Wochenmärkten oder von seinem eigenen Bauernhof aus landwirtschaftliche Erzeugisse aus eigenem Anbau verkauft, benötigt keine Gewerbeanmeldung. Eine weitere Ausnahme bildet das sog. 'Reisegewerbe'. Ein Reisegewerbetreibender wird oftmals in verschiedenen Städten, u.U. sogar im gesamten Bundesgebiet, tätig (Schausteller, Händler auf Märkten usw.)."
In der Bundesrepublik gilt also die Gewerbefreiheit, sie wird durch das Grundgesetz und die Gewerbeordnung gewährleistet. Grundsätzlich darf jedermann ein Gewerbe betreiben, so lange es bei der zuständigen Kommunalbehörde ordnungsgemäß angemeldet ist. Ausnahmen ohne Anmeldungszwang bilden die oben genannten Tätigkeiten. In der Praxis bedeuten diese Bestimmungen, dass man, wenn man im Stadtgebiet selbstständig tätig werden oder mit Wohnsitz in Dormagen ein Reisegewerbe ausüben möchte, dies bei der Gewerbemeldestelle (Bürgeramt) anmelden muss.




