Einschränkungen

Zum Schutz der Allgemeinheit sind für die Ausübung einiger Gewerbe spezielle Erlaubnisse ("Konzessionen") vorgesehen, zum Beispiel für die folgenden Gewerbe:

  • Maklertätigkeiten
  • Bewachungsgewerbe, Objektschutz
  • Versteigerergewerbe
  • Betreiben einer Spielhalle
  • Gaststättengewerbe
  • Reisegewerbe

Die erforderliche Erlaubnis kann beim Ordnungsamt beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens muss unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden, zum Beispiel können ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Je nach Gewerbeart müssen auch Unterrichtsnachweise oder Gebäudegrundrisse vorgelegt werden.

Über diese Einschränkungen hinaus gibt es auch Restriktionen, die sich aus dem Baurecht ergeben. Bevor man den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, muss erst ein geeigneter Standort gefunden werden. Denn: Ein Gewerbe kann nicht überall ausgeübt werden. Die Bestimmungen, welche Gewerbearten an einem Standort zulässig sind, werden in den Flächennutzungsplänen bzw. den Bebauungsplänen festgelegt. Diese Beschränkungen der Gewerbefreiheit dienen dem Schutz der Öffentlichkeit.

Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Neubauten, sondern auch für bestehende Gebäude. So muss auch bei einer Übernahme bereits bestehender Räumlichkeiten, die zuvor schon gewerblich genutzt wurden, stets die Zulässigkeit des neuen, geplanten Gewerbes überprüft werden. Dafür muss ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht gestellt werden, der auch von dieser Behörde überprüft wird.

Da die meisten Existenzgründer finanziell knapp ausgestattet sind, denken viele darüber nach, wie sie die Mietkosten für den eigenen Betrieb senken oder sogar ganz vermeiden können. Hierbei scheint die Gewerbeausübung in den "eigenen vier Wänden" die optimale Lösung zu sein. Doch auch dabei spielt die Art des Betriebes eine wichtige Rolle. Bei gewerblichen Bürotätigkeiten zum Beispiel, die im in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitszimmer durchgeführt werden und eine zusätzliche Verkehrsbelastung verursachen, kann es Probleme mit dem Stellplatznachweis geben.

Sollte eine Wohnung sogar zum überwiegenden Teil als Büro genutzt werden und dabei der "Wohnungscharakter" verloren gehen, handelt es sich um eine unzulässige Zweckentfremdung. Die Gestattung dieser Zweckentfremdung muss vom städtischen Wohnungsamt geprüft werden.

Ist die Idee, sich selbstständig machen zu wollen, gereift, muss rechtzeitig geklärt werden, ob und in welcher Form das Gewerbe wo ausgeübt werden und ob an dem ausgesuchten Standort diese Idee umgesetzt werden kann.

Durch die Vielzahl dieser Faktoren können die MitarbeiterInnen des Bürgeramtes keine individuellen Beratungen anbieten. Jeder Interessierte sollte sich schon im Vorfeld über die Voraussetzungen informieren, die in seinem speziellen Fall gegeben sein müssen, um das gewünschte Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Beratungen bieten die MitarbeiterInnen des Fachbereiches Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der entsprechenden Fachbereichen (Ordnungsamt, Bauaufsichtsamt, Kreisgesundheitsamt usw.) zur Verfügung.

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