Anmeldung
Vor der Anmeldung eines Gewerbes sollte über die verschiedenen möglichen Rechtsformen nachgedacht werden. Grundsätzlich werden die Unternehmensformen nach Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.
- Personengesellschaften:
- Einzelunternehmer
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kapitalgesellschaften:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
Die Rechtsform des Unternehmens hat steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater abgeklärt werden sollten. Dabei sollte auch überlegt werden, ob ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen sollte bzw. muss.
Die Anmeldung des Gewerbes nimmt dann das Bürgeramt entgegen. Das entsprechende Formular kann auch unter der Rubrik "Formulare" heruntergeladen und am heimischen PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Das unterschriebene Formular kann dann im Bürgeramt vorgelegt werden. Dabei wird eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben. Nach erfolgreicher Anmeldung wird der Gewerbeschein ausgehändigt, der nicht nur amtlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Anzeige, sondern auch die "Eintrittskarte" für den Großhandel darstellt.
Die Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über die erlaubnisbedürftigen Gewerbeausübungen fallen in einzelnen Branchen an:
- Zum Betrieb einer Spielhalle/Geldspielgerät 250,- € bis maximal 2.500 €
- Zur Ausübung des Bewachungsgewerbes 500,- € Grundgebühr bis maximal 1.000 €
- Zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 300,- € bis maximal 3.000 € und in Einzelfällen auch darüber
Über die erfolgte Gewerbeanmeldung werden automatisch verschiedene andere Behörden und Institutionen unterrichtet. Dazu zählen zum Beispiel die hiesige Bauaufsicht, das Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Kreises Neuss (wenn lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu beachten sind), die Industrie- und Handelskammer (bei deren Gebührenbescheiden unbedingt das "Kleingedruckte" gelesen werden sollte), die Handwerkskammer und das zuständige Finanzamt. Spätestens dann fällt es auf, wenn ein Gewerbebetrieb in Räumen eingerichtet wurde, die hierfür gar nicht geeignet oder zugelassen sind, oder wenn man die unter Umständen erforderliche Handwerkskarte nicht besitzt.




