Steuerliche Konsequenzen
Nach der erfolgreichen Anmeldung eines Gewerbes muss für das zuständige Finanzamt ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Darin werden Angaben zu den voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen abgefragt. Diese werden zur möglichen Festsetzung von Einkommens- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen und zur Festlegung der Anmeldungszeitraums für die Umsatz- und Lohnsteuer benötigt. Außerdem kann die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden, die zum Beispiel für den innereuropäischen Zahlungsverkehr erforderlich ist.
Um eine Besteuerung festlegen zu können, muss ein Unternehmen natürlich eine laufende Buchführung vorweisen können, um eine Gewinnermittlung zu ermöglichen. Vollkaufleute und Kapitalgesellschaften müssen für eine periodengerechte Gewinnermittlung eine betriebswirtschaftliche Bilanzierung vorlegen. Bei Minderkaufleuten und Freiberuflern reicht dagegen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, die den Geldzufluss bzw. -abfluss ausweist.
Die Steuerpflicht des Unternehmens bezieht sich auf folgende Bereiche:
- Einkommenssteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Lohnsteuer
- Erklärungspflicht zu den einzelnen Steuerarten und deren Erhebungsformen
- Sozialabgaben
Näheres sollte, zumindest bei größeren Vorhaben, in jedem Fall mit einem Steuerberater abgeklärt werden.
Alle Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter 16.620 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sind nach § 19 Abs. 1 UstG automatisch von der Umsatzsteuer befreit.
Eine Besonderheit ist die Umsatzsteuer, die je nach Ware oder Dienstleistung (hier kann auf Antrag eine "Verbindliche Auskunft" des Finanzamtes maßgeblich sein) zwischen 7 und 19% liegt. Sie kann in den Rechnungen gegenüber Dritten ausgewiesen werden und muss regelmäßig an das Finanzamt abgeführt werden. Dabei kann die Umsatzsteuer, die in Rechnungen anderer Firmen an das eigene Unternehmen erhoben wird, als "Vorsteuer" von der eigenen Zahllast abgezogen werden. Je nach der Höhe der Umsätze kann die Erhebung jährlich, quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen.
Die Gewerbesteuer ist eine zusätzliche Art der Ertragssteuer, die ausschließlich von gewerblichen Unternehmen oder Unternehmern erhoben wird. Sie wird an die Kommunen angeführt. Den zu Grunde liegenden "Gewerbesteuer-Messbetrag" legt das Finanzamt fest, dieser wird von der Gemeinde mit einem vom Stadtrat bestimmten Hebesatz versehen und erhoben.




