Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dormagen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dormagen vom 17.06.2003
Aufgrund der § 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S 528/SGV. NW. 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NW. S. 1115) in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Satz 1 des Gaststättengesetzes, sowie des §§ 3 und 5 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 28.01.1997 (GV NW S. 119)-Gaststättenverordnung-, in der derzeit gültigen Fassung, und aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetz -LImschG-) vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV NW S. 987), wird von der Stadt Dormagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Dormagen vom 10.10.2002 für das Gebiet der Stadt Dormagen folgende Verordnung erlassen:
Teil 1: Verkehrsflächen und Anlagen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken und Unterführungen, Sicherheitsabstände, Park- und Standstreifen. Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
+ Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
+ Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
+ Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass anderen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsangebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), in der z. Z. gültigen Fassung einschlägig.
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt,
a) in Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder zu verändern
b) in Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
c) in Anlagen zu übernachten;
d) in Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern.
e) Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenstühle.
f) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
g) Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
h) gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.
§ 4 Werbung, wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom - und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Brücken, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Werbeplakate, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen, zu verdecken oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
§ 5 Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
b) das Ausklopfen und -schütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen;
c) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer (auch häusliches Putzwasser) sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und in Anlagen, Wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation und das Versickern von Regenwasser unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.
d) das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen, feuergefährlichen und/oder giftigen Stoffen auf Verkehrsfläche, in Anlagen oder in die Kanalisation . Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren oder säurehaltigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher bzw. die Verursacherin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern.
e) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verkehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 6 Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben anfallender Müll darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Altbatterien etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmaterial in diese Behälter ist verboten.
(3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind von dem Bereitstellenden unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 7 Reinigen von Kraftfahrzeugen
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist das Waschen oder Reinigen von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und anderen öligen Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels verboten.
(2) Auch außerhalb von Verkehrsflächen und Anlagen ist das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und anderen öligen Gegenständen verboten, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das Öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Fahrzeugen und/oder Anhängern zu Werbezwecken, zur Autovermietung und zum Verkauf, von Wohnwagen über einen Zeitraum von 2 Wochen hinaus, Zelten und von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in Anlagen und auf Verkehrsflächen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeit- und Lebensbedarfs der Bevölkerung, dient.
§ 9 Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze und auf Verkehrsflächen aufgestellte Spielgeräte dienen nur der Benutzung durch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Daneben ist auch anderen Personen, wie z. B. Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen der Aufenthalt gestattet. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren, das Fahren mit Inlineskates, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(5) Auf Kinderspielplätzen, Spielflächen, Schulhöfen mit allen Außenanlagen und Spiel-und Sportflächen ist das Mitführen und Verzehren von Alkohol verboten.
§ 10 Schutzvorkehrungen
(1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn Personen oder Sachen ansonsten gefährdet werden können.
(2) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.
(3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.
§ 11 Öffentlich zugängliche Gewässer und Eisflächen
(1) Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern, Baggerlöchern und Brunnenbecken ist außerhalb der dafür freigegebenen Stellen verboten.
(2) Eisflächen von öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen erst betreten werden, wenn sie ordnungsbehördlich freigegeben worden sind und dies in ortsüblicher Weise bekanntgemacht worden ist.
§ 12 Hausnummern
(1) Jedes Haus ist von dem/der Eigentümer/in oder dem bzw. der Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße her erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Seite gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Nummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Die Hausnummer ist derart rot durchzustreichen oder, falls dies nicht möglich sein soll, in anderer Weise ungültig zu machen, dass sie lesbar bleibt.
§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädigende oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Die Bestimmungen der Satzung der Stadt Dormagen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 15.11.2001 über den Anschluss- und Benutzungszwang bleiben unberührt.
(2) Jauche, Gülle, Kompost und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe und Klärschlämme dürfen nur in der Zeit von montags bis donnerstags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr und in einem Mindestabstand von 500 m zu gem. § 30 Baugesetzbuch beplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Düngemittelsgesetzes und der Düngeverordnung.
(3) In landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden sind die in Abs. 2 genannten Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten.
(4) In Einzelfällen können von den Mindestabständen und von den Zeiten in Abs. 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der anzubringenden Gülle, Jauche, Dungstoffe oder Klärschlämme oder der Ausbringungstechniken eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.
§ 14 Wahrung der Mittagsruhe und sonstiger Ruhezeiten
(1) Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhe stören können, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr verrichtet werden. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere
der Gebrauch von Rasenmähern;
das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern u. a. Gegenständen;
das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
(2) Zusätzlich dürfen an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 8.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 - 22.00 Uhr solche Geräte betrieben werden, die mit einem vom Hersteller gewährleisteten höchsten Schalleistungspegel von weniger als 88 dB (a), bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind, oder vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, und mit einem Emissionswert von weniger als 60 dB (A) gekennzeichnet sind.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten
§ 15 Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Absatz 3 und §10 Absatz 4 LImSchG folgende Ausnahmen zugelassen:
a) Die Nachtruhe beginnt:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar um 3.00 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai um 3.00 Uhr;
3. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und Rosenmontag um 2.00 Uhr;b) Die Nachtruhe endet ferner:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar um 8.00 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai um 8.00 Uhr;
3. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und Rosenmontag um 7.00 Uhr;
§ 16 Tierhaltung
(1) Es ist nicht gestattet, Tiere, insbesondere Hunde, aufsichtslos umherlaufen zu lassen.
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Hunde innerhalb bebauter Ortsteile nur angeleint geführt werden. Die Anleinpflicht gilt auch auf allen Flächen im Umkreis von 30 Metern um bebaute Ortsteile ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Darüber hinaus dürfen Hunde im gesamten Stadtgebiet nur von aufsichtsfähigen Personen geführt werden.
(2) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen, sowie auf allen Flächen im Umkreis von 30 m um bebaute Ortsteile Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen noch Tiere gefährden. Sachen, insbesondere Gehwege, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen dürfen von Tieren nicht beschmutzt oder beschädigt werden. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
§ 17 Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister - Ordnungsamt - kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
+ die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung,
+ die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung,
+ das Werbe- und Plakatierungsverbot gem. § 4 der Verordnung,
+ das Verunreinigungsverbot gem. § 5 der Verordnung,
+ das Verbot hinsichtlich des Auffüllens von Papierkörben mit Hausmüll gem. § 6 der Verordnung,
+ das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. § 7 der Verordnung,
+ das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung,
+ Kinderspielplätze nicht bestimmungsgemäß nutzt ( § 9 der Verordnung),
+ die Schutzvorkehrungspflicht gem. § 10 der Verordnung,
+ das Verbot des Badens in Gewässern, Baggerlöchern und Brunnenbecken bzw. des Betretens von Eisflächen gem. § 11 der Verordnung,
+ die Hausnummerierungspflicht gem. § 12 der Verordnung,
+ die Bestimmungen gem. § 16 der Verordnung zur Tierhaltung verletzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG handelt,
+ wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen über die Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gem. § 13 der Verordnung,
+ das Gebot, die Mittagsruhe und die sonstigen Ruhezeiten einzuhalten, gem. § 14 der Verordnung verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. i. S. 481) in der z. Z. gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes-, Landes- oder Ortsrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene durch hierzu ermächtigte Dienstkräfte verwarnt und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 € erhoben werden. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Verwarnungsgeldkatalog.
§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Dormagen vom 11.10.1991 außer Kraft.
Dormagen, den 17.06.2003
Stadt Dormagen
Der Bürgermeister
Reinhard Hauschild
Anlage: Verwarnungsgeldkatalog
Anhänge:
Verwarnungsgeldkatalog
zu § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Dormagen
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Dormagen vom 17.06.2003
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
1. Beschädigung von Verkehrsflächen und Anlagen 30,00 €
2. Unerlaubtes Befahren von Grünanlagen mit dort nicht
zugelassenen Fahrzeugen 20,00 €
3. Zustellen von öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen 15,00 €
§ 4 Werbung, wildes Plakatieren 30,00 €
§ 5 Verunreinigungsverbot
1. Wegwerfen von Unrat kleineren Ausmaßes (z. B. Zigarettenkippen,
Kaugummi, Cola-Dosen) 10,00 €
2. Verunreinigungen größeren Ausmaßes (z. B. Abfallsäcke) 35,00 €
§ 7 Reinigen von Fahrzeugen
an dafür nicht zugelassenen Stellen 25,00 €
§ 8 Wohnwagen; Zelte und Verkaufwagen
Ab- und Aufstellen in Verkehrsflächen und Anlagen 20,00 €
§ 9 Kinderspielplätze
Benutzung der Kinderspielplätze außerhalb der dafür vorgesehenen
Bestimmung 20,00 €
§ 12 Hausnummern
Fehlende Hausnummern 10,00 €
§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Verstoß gegen die einzuhaltenden Bestimmungen z. B. hinsichtlich
Mindestabstand und Uhrzeit 30,00 €
§ 14 Wahrung der Mittagsruhe und sonstiger Ruhezeiten
Störungen der Ruhe durch geräuschentwickelnde Tätigkeiten 20,00 €
§ 16 Tierhaltung
1. unangeleinte Hunde 20,00 €
2. bei Gefährdung 30,00 €
3. Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Tiere 25,00 €
4. Füttern von Tauben 10,00 €




