Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dormagen über eine abweichende Festsetzung der allgemeinen Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften sowie Kirmesveranstaltungen bei besonderen Anlässen im Stadtgebiet Dormagen vom 11.01.1990

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023) und der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4; 31, des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV 2060) und des § 18 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung) vom 20. April 1971 (GV NW S. 119/SGV NW 7103) - jeweils in der z. Z. geltenden Fassung - wird von der Stadt Dormagen als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Dormagen vom 05. Dezember 1989 für das Gebiet der Stadt Dormagen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:



§ 1 Aufhebung der Sperrzeit

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften wird für folgende Nächte aufgehoben:


      1. Silvester (vom 31. Dezember zum 01. Januar)

      2. Karneval (für die Nacht nach Altweiberfastnacht und für die Nächte von Karnevalssamstag bis Karnevalsdienstag).




§ 2 Verkürzung der Sperrzeit

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt in den folgenden Nächten um 03.00 Uhr:


      1. Karneval (von Dienstag bis Aschermittwoch)

      2. Neujahrstag (vom 01. Januar zum 02. Januar)

      3. Tag der Arbeit (vom 30. April zum 01. Mai und vom 01. Mai zum 02. Mai)




§ 3 Kirmesveranstaltungen und Schützenfeste

Während der Früh- und Spätkirmessen, Frühlings- und Schützenfeste in


      a. Dormagen/Horrem/Rheinfeld

      b. Hackenbroich/Hackhausen

      c. Delhoven

      d. Zons

      e. Stürzelberg/St. Peter

      f. Delrath

      g. Nievenheim/Ückerath

      h. Straberg

      i. Gohr/Broich


beginnt die Sperrzeit für die jeweiligen Stadtteile allgemein um 05.00 Uhr in den Nächten von Samstag zum Sonntag, Sonntag zum Montag, Montag zum Dienstag und Dienstag zum Mittwoch.



§ 4 Ausnahmen für bestimmte Betriebe

Die Bestimmung der §§ 1 bis 3 finden auf solche Betriebe keine Anwendung, für die aufgrund des § 19 der Gaststättenverordnung die Sperrzeit anderweitig festgelegt ist.



§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Sperrzeiten können nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und 12, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Gaststättengesetzes vom 05. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000,00 DM (5.112,92 €) geahndet werden.



§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die ordnungsbehördliche Verordnung über eine abweichende Festsetzung der allgemeinen Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften sowie Kirmesveranstaltungen bei besonderen Anlässen im Stadtgebiet Dormagen vom 19.12.1975 außer Kraft gesetzt.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Dormagen, den 11. Januar 1990

Stadt Dormagen
als örtliche Ordnungsbehörde

Hücker
Stadtdirektor

Hinweis:

Amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 3/1990 vom 24.01.1990.





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