Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung der zusätzlichen Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vom 19.10.1988
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425), des § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 06. Mai 1977 (GV NW S. 241/SGV NW 7101) und des § 25 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) - jeweils in der z. Z. gültigen Fassung - wird von der Stadt Dormagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Dormagen vom 29. September 1988 für das Gebiet der Stadt Dormagen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Auf den Wochenmärkten in der Stadt Dormagen dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Warenarten folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:
o Textilien und Kurzwaren,
o Haushaltswaren,
o Putz-, Wasch- und Pflegemittel,
o Holz-, Korb- und Bürstenwaren,
o Bücher, Papier- und Schreibwaren,
o Spielwaren,
o kunstgewerbliche Artikel,
o Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren),
o Toilettenartikel,
o Neuheiten und sonstige Werkeverkaufsartikel,
o Leder- und Gummiwaren.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung (alte Fassung) vom 19. Dezember 1975 außer Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Dormagen, den 19. Oktober 1988
Stadt Dormagen als
örtliche Ordnungsbehörde
Der Stadtdirektor
In Vertretung
Kirschbaum
Hinweis:
Amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 36/1988 vom 02. November 1988.
Anhänge:




