Richtlinien Familienpass der Stadt Dormagen
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Der Familienpass ist ein freiwilliges Angebot der Stadt Dormagen. Der Rat der Stadt Dormagen hat die Übernahme der Aufgabe gemäß § 41, Absatz 1, Buchstabe s der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen be-schlossen.
1.2 Der Familienpass ist kostenlos und wird Dormagener Bürgerinnen und Bürgern angeboten. Der Familienpass erleichtert Menschen mit geringem Einkommen, insbesondere kinderreichen Familien und Alleinerziehenden die Teilnahme an schulischen, kulturellen, sportlichen und Bildungsangeboten. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist unter Ziffer 2 abschließend aufgeführt. Familienpassbesitzern werden für die unter Ziffern 3 und 4 aufgeführten Leistungen Vergünstigungen gewährt. Familienpassinhaber/-innen, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII bzw. Asylbewerberleistungen beziehen, erhalten 100 Prozent Vergünstigung. Allen anderen Anspruchsberechtigten wird eine Vergünstigung von 50 Prozent gewährt.
1.3
- Befreiung vom Eigenanteil der Lernmittelkosten
- Fahrkostenerstattung für Schülerinnen und Schüler
- Beitrag zur Mittagsverpflegung aus dem Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“
- Beitrag zur Mittagsverpflegung in Dormagener Tageseinrichtungen für Kinder
1.4 Alle Vergünstigungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es bleibt den Anbietern der Leistungen belassen, gegen möglichen Missbrauch der Inanspruchnahme von Leistungen eigene Regelungen zu treffen.
2. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Den Familienpass der Stadt Dormagen können Menschen erhalten, die
a) in einem eigenen Haushalt mit drei oder mehr minderjährigen Kindern bzw. Kindern in schulischer Ausbildung leben oder
b) laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erhalten oder
c) laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder
d) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder
e) den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten oder
f) deren monatliches Einkommen max. 15% über den Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII liegt oder
g) in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer stationären Eingliederungs-einrichtung wohnen und lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfü-gung nach dem SGB XII erhalten oder
h) laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
3. Vergünstigungen
Der Familienpass berechtigt zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen (siehe
auch Ziffer 1.2) bei diesen Angeboten:
a) bis zu 5 Kurse/Veranstaltungen der Volkshochschule Dormagen pro Halbjahr aus den Bereichen „Deutsch als Fremdsprache“ und „EDV“ sowie bis zu 3 Kurse/Veranstaltungen pro Halbjahr aus den übrigen Bereichen. Ausgenom-men sind Sonderkurse/-veranstaltungen, die im Heft entsprechend gekenn-zeichnet sind,
b) einen Kurs oder einen Instrumentalunterricht pro Halbjahr bei der Musikschule der Stadt Dormagen (Unterrichts- und Instrumentengebühr),
c) Eintrittspreise in das Hallenbad Nievenheim der Stadtmarketing- und Verkehrsgesellschaft Dormagen mbH,
d) die Jahreskarte für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Römer-therme Dormagen des TSV Bayer Dormagen wird für alle Familienpassbe-sitzer um 50 Prozent ermäßigt,
e) pro Halbjahr max. 2 Theatervorstellungen im Rahmen des städtischen Abo-Ringes, eine städtische Kindertheatervorstellung in der Kulturhalle sowie 2 städtische Konzertveranstaltungen,
f) Benutzungsgebühr der Stadtbibliothek Dormagen,
g) Teilnahmegebühren für Nachhilfeangebote der Beratungsstelle „Sprung(s)chance“ des Internationalen Bundes,
h) Gebühren für Elternbildungsangebote, speziell in Kindertagesstätten und Familienzentren im Stadtgebiet Dormagen.
4. Erstattung von Beiträgen
4.1 Für Kinder und Jugendliche wird der Jahresbeitrag für bis zu 2 Vereine oder Verbände, die nach dem Stadtjugendplan der Stadt Dormagen gefördert wer-den können, bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 25 € erstattet.
6. Verfahren
6.1 Der Familienpass kann im Fachbereich für Schule, Kinder, Familien und Seni-oren beantragt werden. Der Familienpass wird für ein Jahr ausgestellt, jedoch max. für die Dauer des Leistungsbescheides.
6.2 Die Berechtigung für den Familienpass ist durch Vorlage des Leistungsbe-scheides bzw. durch eine Erklärung über das Einkommen der letzten 12 Mo-nate vor Antragstellung nachzuweisen. Die entsprechenden Belege (Gehalts-abrechnung, Steuerbescheid, etc.) sind dem Antrag beizufügen.
6.3 Zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist der Familienpass bei den Anbietern der Leistungen vorzulegen. Eine rückwirkende Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist nicht möglich.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Dormagen, 30.04.2010
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Trzeszkowski




