Satzung der Stadt Dormagen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 15.11.20001 in der Fassung vom 21.12.2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW, S. 498), sowie der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW, S 463ff) hat der Rat der Stadt Dormagen in seiner Sitzung am 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) abflusslose Gruben und
b) Kleinkläranlagen
für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung und Abfuhr der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Die Behandlung der Anlageninhalte wird auf der Zentralkläranlage in Rheinfeld wahrgenommen. Für das Sammeln und Transportieren der Anlageninhalte kann sich die Stadt Dritter bedienen.
§ 2 Anschluss und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist berechtigt, von der Stadt die Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
§ 3 Begrenzung des Benutzungsrecht
In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen
und abflusslosen Gruben zu beeinträchtigen,
b) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr
eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
zu beschädigen oder zu zerstören und
c) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das
Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt, die
Abwasseranlagen nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige
Maß hinaus verunreinigt werden können.
Der § 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Dormagen (Abwassersatzung) vom 2.12.1996 findet insoweit entsprechend Anwendung. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, sich der städtischen Entsorgung anzuschließen und den zu entsorgenden Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
§ 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
a) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen
Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
b) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Entleerung gemäß
der Betriebsanleitung und unter Beachtung der geltenden DIN-Vorschriften
wieder in Betrieb zu nehmen.
c) Der Grundstückseigentümer hat die Leerung von Kleinkläranlagen
rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. Bei abflusslosen Gruben
spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.
d) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Stadt die
Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgen, wenn besondere
Umstände eine Entleerung erfordern oder die Voraussetzungen für die
Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
e) Die Durchführung der Entsorgung erfolgt nach näherer Bestimmung
durch die Stadt.
f) Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über.
Es besteht kein Anspruch darauf, nach verloren gegangenen
Gegenständen suchen zu lassen. Werden im Zuge der Abwasserreinigung
Wertgegenstände gefunden, werden diese als Fundsache behandelt.
§ 6 Ausschluss von der Entsorgung
Von der Entsorgung entsprechend dieser Satzung sind ausgeschlossen:
1. das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
2. Grundstücksentwässerungsanlagen auf Grundstücken für die die Stadt in Anwendung der Bestimmung des § 53 Abs. 4 LWG von der Entsorgung freigestellt ist (s. § 5 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Dormagen).
3. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, für den die Stadt Dormagen nach § 53 Abs. 4 LWG von der Entsorgung freigestellt ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ist der Stadt
nachzuweisen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften zum Gewässerschutz bleiben hiervon
unberührt.
§ 7 Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.
(2) Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr hierdurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Kann die Entsorgung der Inhalte der Grundstücksentwässerungsanlagen wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet die Stadt nicht für hierdurch entstandene Schäden, insbesondere hat der Grundstückseigentümer hierdurch keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 8 Anmeldepflicht
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. Die nach anderen Vorschriften bestehenden Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers oder des Benutzers bleiben unberührt.
§ 9 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die über § 8 hinaus alle für die Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
(3) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu den Grundstücksteilen bzw. Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer von der Stadt zu setzenden angemessenen Frist durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen, in der Fassung vom 13.5.1980 (GV NW S. 510 / SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden und erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
§ 10 Benutzungsgebühren und Gebührensatz
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Maßstab für die Berechnung der Gebühr ist die an der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeuges festgestellte Menge aus der Grundstücksent- wässerungsanlage. Zur Abfuhrmenge gehört auch das evtl. erforderliche Spülwasser.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen.
(4) Die Benutzungsgebühr beträgt einheitlich für die Grundstücksentwässerungsanlagen (§1 Abs. 2) 16,21 € / cbm
§ 11 Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
§ 12 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein.
(2) Die Gebühren werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu gleichen Teilbeträgen fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 14 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnberechtigte, im Sinne des Wohnungseigentums- gesetzes, Nießbraucher und alle sonstigen zu Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie Pächter von gärtnerisch-, land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücken und Inhaber und Pächter von Tankstellen und Gewerbebetrieben. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Anschluss - und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 Wasserhaushaltsgesetz und § 44 Abfallgesetz für das Land Nordrhein Westfalen, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a. § 3 Stoffe einleitet,
b. § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c. § 5 (b) die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
d. § 5 (c) eine Entleerung nicht rechtzeitig beantragt,
e. § 8 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt,
f. § 9 Abs. 1 Auskünfte verweigert
g. § 9 Abs. 2 den Zugang verwehrt
h. § 9 Abs. 3 den Zutritt verwehrt
i. § 9 Abs. 4 Mängel nicht beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungs- widrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBI I S. 602).
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dormagen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 31.8.1989, in der Fassung vom 15.12.1992, außer Kraft.
Dormagen, den 21.12.2005
Hilgers
Bürgermeister
Hinweise:
1. Amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 46/2001 05.12.2001.
2. Änderungssatzung vom 21.12.2005 amtlich bekannt gemacht durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel in der Sparkassen-Passage Kölner Str. 93 in 41539 Dormagen vom 23.12.2005 bis 02.01.2006.




