Was ist das Planverfahren - Verfahrensablauf?

Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht in der Regel von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder der Politik (Rat, Planungsausschuss) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).

  • Aufstellungsbeschluss
    Die Verwaltung prüft zunächst in der Vorbereitungsphase die ersten Vorschläge zu einer Planung; danach stellt der zuständige Fachausschuss des Rates der Stadt durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit der Planung fest. Die von der Verwaltung – teilweise auch in Zusammenarbeit mit freiberuflich tätigen Planungsbüros – erarbeiteten Vorentwürfe werden durch den zuständigen Fachausschuss geprüft, der die Verwaltung dann i.d.R. mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) beauftragt.
  • Frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Behörden
    Wann und wo die Planung erstmalig ausgelegt und vorgestellt wird, wird ortsüblich bekannt gemacht – bei der Stadt Dormagen durch öffentlichen Aushang und Bekanntmachung im Rheinischen Anzeiger. Durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie möglichen Alternativen bekanntgemacht werden, so dass auch Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden davon unabhängig beteiligt.
  • Öffentliche Auslegung und Einholung von Stellungnahmen der Behörden
    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung dann einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält. Mit dem durch den zuständigen Fachausschuss gefassten Offenlagebeschluss wird der Entwurf in der Folge für mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt (Offenlage, § 3 (2) BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

    Während der öffentlichen Auslegung können erneut von allen Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. In der Regel parallel zur Offenlage und ebenfalls auf Dauer eines Monats erhalten die Behörden gem. § 4 (2) BauGB und ggf. auch die Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Abwägung und Beschluss
    Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB).

    Führt die Berücksichtigung Stellungnahmen zu erheblichen Planänderungen, muss evtl. ein neuer Entwurf angefertigt werden und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB). Anderenfalls kann das Verfahren regulär fortgesetzt und der Bauleitplan zusammen mit der zusammenfassenden Erklärung festgestellt (im Falle eines Flächennutzungsplans) bzw. als Satzung beschlossen werden (im Falle eines Bebauungsplans). Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend noch der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden § 6 (1) BauGB). Bei Beanstandung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) BauGB und §10 BauGB).
Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Bebauungsplan kann danach jederzeit bei der Verwaltung zusammen mit der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).