Was ist die Öffentlichkeitsbeteiligung?

Die Öffentlichkeit soll umfassend über die beabsichtigte Planung und ihre möglichen Auswirkungen unterrichtet werden und sich aktiv an der Plandiskussion beteiligen. Dies ermöglicht der Verwaltung, die betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer möglichst vollständigen und gerechten Abwägung der Interessen zu gelangen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt eine Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei Stufen vor:

  • eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
  • die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats.

Wann und wo die Planungen vorgestellt bzw. ausgelegt werden, wird ortsüblich bekannt gemacht – bei der Stadt Dormagen durch öffentlichen Aushang und Bekanntmachung im Rheinischen Anzeiger.
Auch im Internet können sich die Interessierten über aktuelle Planungen informieren; die jeweils ausliegenden Planungen sind unter "Bauleitplanung aktuell" zu finden.

1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.

Wann und wo die Planung erstmalig ausgelegt und vorgestellt wird, wird ortsüblich bekannt gemacht - bei der Stadt Dormagen durch Bekanntmachung im "Rheinischen Anzeiger". Die Planungen werden dann im Technischen Rathaus öffentlich ausgelegt, wo allen Interessierten die Möglichkeit zur Information und Erörterung mit den Mitarbeitern der Abteilung Bauleitplanung gegeben wird; bei besonderen Planvorhaben werden die Pläne auch zuvor in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert.

Durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass auch Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können.

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, z.B. im vereinfachten oder beschleunigten Bebauungsplanverfahren (gem. § 13 und 13 a BauGB), oder wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich (Planung, Stadtentwicklung) einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.

2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

In der 2. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht - bei der Stadt Dormagen durch Bekanntmachung im "Rheinischen Anzeiger".

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben.
Die Verwaltung wertet die Anregungen dann aus und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern der Stellungnahmen wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden.