Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom 23.03.2010

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom 23.03.2010

Der Rat der Stadt Dormagen hat am 23. März 2010 aufgrund der §§ 69 ff. des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch de Sozialgesetzbuches – SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I s.122),  geändert durch Art.. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes  - AG KJHG – vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.


§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Dormagen zuständig.


§ 3 Aufgaben

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenhei-ten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4 Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber hinaus weitere beratende Mitglieder nach § 5 AG-KJHG Abs. 3 an.

(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und an-erkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6.

Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an

  • a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter;
  • b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
  • c) eine Richterin/ein Richter des Betreuungsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsi-dentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;
  • d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Arbeitsagentur bestellt wird;
  • e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  • f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  • g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche,  die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt wird; 

  • h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates;
  • i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt-Elternschaft;
  • j) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände;
  • k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendparlaments;
  • l)  durch Ratsbeschluss können bei Bedarf weitere Mitglieder bestellt werden

Für die Mitglieder c) – l) st je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.

 

Die Mitglieder h) – k) werden durch Ratsbeschluss bestellt.

Grundsätzlich ist auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.  


§ 5 Teilnahme weiterer Personen

An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen bedarfsbezogen Mitarbeite-rinnen/Mitarbeiter der Verwaltung der Stadt Dormagen teil.
 

§ 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich  mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

  2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und

  3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII)

Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Dormagen bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/eines Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
    • a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;
    • b) die Festsetzung der Leistungen oder  der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch das Landesrecht geregelt werden.

  2. Die Entscheidung über
    • a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;
    • b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII);
    • c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe  nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG;
    • d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ);
    • e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG;
    • f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagestätten nach § 24 KiBiZ).

  3. Die Vorberatung
    • a) des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;
    • b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 89 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiZ).

  4. Dem Jugendhilfeausschuss werden die Aufgaben des Sozialausschusses in der Zuständigkeitsordnung zugewiesen.


§ 7 Unterausschüsse

Für die einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse mit beratender Funktion ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Die Sitzungen werden durch die Verwaltung geleitet.
 
Die Unterausschüsse tagen nicht öffentlich. Je nach zu beratender Themenstellung können zusätzlich Vertreter der freien Träger und Verbände, Vertreter aus Arbeitsgemeinschaften und –kreisen nach SGB VIII § 78 sowie weitere Gäste teilnehmen.  

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 8 Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb des Fachbereiches für Schule, Kinder, Familien und Senioren der Stadtverwaltung.


§ 9 Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrage von der/dem Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes

a) ist verpflichtet , die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten  der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten;

b) bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

IV. Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen  vom 27.12.1991 außer Kraft.

Bekanntgemacht am 05.05.2010.