Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Obdachlosenunterkünften der Stadt Dormagen mit Gebührenordnung vom 22.11.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW), in der derzeit jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Dormagen in der Sitzung vom 04.11.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Dormagen betreibt zur vorübergehenden Unterbringung
1. von Aussiedlerinnen/Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedlern und Zuwanderinnen/Zuwandern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vom 28.02.2003, GV. NRW. S. 95),
2. von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge /Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003, GV. NRW. S. 93) und
3. von Obdachlosen (§ 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden /Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980, GV. NRW. S. 528)
(in der jeweils geltenden Fassung)
Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte, nachfolgend beides Unterkünfte genannt, als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkünfte dienen der Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der betroffenen Personengruppen.
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Erfolgt die Einweisung ausnahmsweise durch mündliche Anordnung, ist diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die Einweisung erfolgt jederzeit widerruflich; mit dem Widerruf erlischt das Recht zur Nutzung der Unterkunft.
(3) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Stadt Dormagen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und zur Sicherung einer geordneten Unterbringung nach ihrer Entscheidung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen und entsprechende Änderungen von Zuweisungen zwecks Verlegung innerhalb einer Unterkunft oder in eine andere Unterkunft vorzunehmen. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft sowie auf Einzelunterbringung oder Unterbringung im Familienverband besteht nicht.
(4) Durch die Einweisung wird kein Mietverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Rechte und Pflichten des Benutzers ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Haus- und Benutzungsordnung. Mit der Einweisungsverfügung wird dem Benutzer eine Ausfertigung der Haus- und Benutzungsordnung ausgehändigt.
(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die Unterkunft als seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nutzen. Benutzt ein Bewohner die Einrichtung länger als 14 Tage nicht, so ist die Stadt Dormagen berechtigt, diese zu räumen und die Zuweisung zu widerrufen. Weitere Widerrufsgründe sind schwerwiegende und mehrfache Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Haus- und Benutzungsordnung oder gegen mündliche oder schriftliche Anweisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Einrichtungen beauftragten Bediensteten der Stadt Dormagen.
(6) Zurückgelassene Habe wird als herrenlose Sache gem. den Bestimmungen des § 959 BGB über die Aufgabe des Eigentums behandelt. Die Einverständniserklärung hierzu wird vor der Einweisung abgegeben.
§ 3 Zutritt zu den Einrichtungen
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Einrichtungszweckes notwendig ist, sind städtischen Beauftragte berechtigt, die Unterkunftsräume – auch ohne Einwilligung der Nutzungsberechtigten – zu betreten.
(2) Aus wichtigem Grund kann bestimmten Besuchern das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
§ 4 Benutzungsgebühr
(1) Die Stadt Dormagen erhebt für die Benutzung der Unterkünfte monatliche Benutzungsgebühren in Höhe von
a) 327,60 € je Einzelperson/Haushaltsvorstand (10,92 €/Tag/Person)
b) 196,98 € für Haushaltsangehörige (6,57 €/Tag/Person).
Bei Nutzern mit eigener Stromversorgung und –abrechnung ermäßigt sich die Nutzungsgebühr um 26,40 € monatlich (= 0,88 €/Tag/Person).
Für Angehörige der Personengruppen des § 2 Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vermindert sich die Gebühr für den Zeitraum der Zuschussgewährung zu den Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 2 LAufG (max. 24 Monate) um 66,67 € monatlich (= 2,22 € täglich).
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag des ordnungsgemäßen Auszugs. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(3) Die Gebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten.
(4) Soweit sich die Benutzung nicht auf einen vollen Monat erstreckt, wird für jeden Tag des angebrochenen Monats 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden zusammen als ein Nutzungstag berechnet.
§ 5 Gebührenschuldner
Schuldner der Benutzungsgebühr ist derjenige, dem eine Unterkunft zugewiesen ist.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen der Stadt Dormagen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 19.12.1996 sowie die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Dormagen vom 19.12.1996 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gem. § 7 Abs. 6 GO NW:
§ 7 Abs. 6 GO NW lautet:
“Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder
- der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Dormagen, den 22.11.2010
Hoffmann
Bürgermeister




