Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles von beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dormagen (Verdienstausfallsatzung) vom 29.04.1999

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. Seite 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV. NW. Seite 458) und des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. Seite 122 / SGV. NW. 213) hat der Rat der Stadt Dormagen in seiner Sitzung am 29.04.1999 folgende Satzung beschlossen:



§ 1 Regelstundensatz

(1) Bei der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Dormagen erhalten beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dormagen für jede Stunde der durch den Einsatz etc. versäumten regelmäßigen Arbeitszeit einen Verdienstausfallersatz in doppelter Höhe des im
§ 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Dormagen – in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Regelstundensatzes, es sei denn daß ihnen ersichtlich keine Nachteile entstanden sind.

(2) Die letzte angefangene Stunde wird dabei voll gerechnet.



§ 2 Höchststundensatz

Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes gemäß § 1 Abs. 1 auf der Grundlage des von dem Antragsteller glaubhaft zu machenden Einkommens ein Verdienstausfallersatz bis zum doppelten des in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Dormagen – in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Höchstbetrages je Stunde gezahlt.




§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.

Dormagen, den 03.05.1999

Hilgers
Bürgermeister