Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils, Lernmittelfreiheit

Beschreibung

Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils

    * Lernmittelfreiheit

Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV.NRW.S. 404)

§ 96 Lernmittelfreiheit (Fn 6)

(1) Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihnen, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.


(2) Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr oder an Berufskollegs für den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel. Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird.


(3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.


(4) Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.


(5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind.
 

Fn 6    § 36, § 40, § 52, § 65, § 93, § 96, § 97 und § 115 zuletzt und § 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018.

 


Der Schulausschuss des Rates der Stadt Dormagen hat in diesem Zusammenhang am 29.06.2011 folgenden Beschluss gefasst:

"Der Eigenanteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen, entfällt - bis auf Widerruf - über den in § 96 Abs. 3 SchulG genannten Personenkreis hinaus auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Bundeskindergeldgesetz (Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. von Kinderzuschlag), Asylbewerberleistungsgesetz und für Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der vorgenannten Leistungen beziehen (nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen) nach entsprechender Zuordnung zu einem o. g. Rechts- und Personenkreis.

Der Eigenanteil für Lernmittel wird auf Antrag der Eltern von der Stadt Dormagen als Schulträger der von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen besuchten städtischen Schulen in Dormagen übernommen."


Entsprechende Anträge sind in den Sekretariaten der städt. Schulen erhältlich bzw. können von dieser Internetseite heruntergeladen werden (siehe unten).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner.

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