Beglaubigung der Unterschrift

Beschreibung

Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es auf Grund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird. Das Schriftstück darf nicht in einer fremden Sprache abgefasst sein.

Eine Beglaubigung ist ebenfalls nicht zulässig, wenn eine öffentliche Beglaubigung erfolgen muss (z.B. bei Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht),  Hier wird im Regelfall  die öffentliche Beglaubigung  durch einen Notar gem. § 129 BGB oder das Amtsgericht erforderlich.

Unterschriften und Handzeichen dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen das entsprechende Schriftstück und ein Personalausweis oder Reisepass persönlich vorgelegt werden, damit die Identität des Unterzeichnenden festgestellt werden kann. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.

Gebühren

  • 2,50 €

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

 

zur Online-Terminvergabe

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bürgeramt

Ansprechpartner(innen)

Teilen
Karte
Voice reader
Online-Dienste
Stadt-töchter
Nach oben