Beglaubigung von Dokumenten

Beschreibung

Amtliche Bestätigung der Ablichtung vom Originaldokument.

Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung

  • von Urkunden deutscher Behörden oder
  • von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden.

 

Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.

Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.

Eine amtliche Beglaubigung ist ebenfalls nicht zulässig, wenn eine öffentliche Beglaubigung erfolgen muss (bei Angelegenheiten insb. aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Auszug Grundbuch, Auszug Handelsregister).
Hier wird im Regelfall  die öffentliche Beglaubigung gem. § 129 BGB durch einen Notar erforderlich.
 

Die Bearbeitung erfolgt sofort, die Wartezeiten richten sich nach der Besucherzahl. Bei einer größeren Anzahl von Beglaubigungen kann eine sofortige Bearbeitung, abhängig von der Besucherzahl, ggfs. nicht sofort erfolgen. Sie können die fertigen Beglaubigungen dann nach Absprache zu einem späteren Zeitpunkt abholen.

 

 

Bitte beachten Sie: Beglaubigungen von Personenstandsurkunden des Standesamtes, außer für Rentenzwecke, können nicht gefertigt werden.

 

Gebühren

  • 4,20 €
  • 2,10 € für jede weitere Beglaubigung vom gleichen Dokument
  • 2,50 € für die Beglaubigung von Unterschriften

Benötigte Unterlagen

  • Originaldokument

 

zur Online-Terminvergabe

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bürgeramt

Ansprechpartner(innen)

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