Erschließungsbeitrag, Kostenerstattungsbetrag, Straßenausbaubeitrag, Antrag auf Stundung
Beschreibung
Erschließungsbeiträge
Diese werden erhoben für die erstmalige Herstellung einer Straße. Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung sind die §§ 127 - 135 Baugesetzbuch (BauGB) und die städt. Beitragssatzung.
Diese werden erhoben für die nachmalige Herstellung (Erneuerung) bzw. Verbesserung einer Straße. Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten sind nicht beitragsfähig. Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung sind § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG/NW) und die städtische Beitragssatzung.
Ausgleichsabgabe/Kostenerstattungsbetrag