Gewerberegister, Auskunft

Beschreibung

Gem. § 14 Gewerbeordnung darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbes.

Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat und dieses nachweist. (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Auskunft kann persönlich oder schriftlich auf dem Postweg erfolgen. Die fällige Verwaltungsgebühr ist vorab zu überweisen.

Gebühren

  • 10,00 €
    (ab 1. September 2017) = 20,00 €

Benötigte Unterlagen

 

 

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ordnungsamt

Ansprechpartner(innen)

Gewerberegister, Auskunft

Gem. § 14 Gewerbeordnung darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbes.

Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat und dieses nachweist. (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Auskunft kann persönlich oder schriftlich auf dem Postweg erfolgen. Die fällige Verwaltungsgebühr ist vorab zu überweisen.

  • 10,00 €
    (ab 1. September 2017) = 20,00 €
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