Niederlassungserlaubnis
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und
räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden.Ausländer, die sich seit fünf Jahren im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befinden, haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie die gesetzlichen
Mindestvoraussetzungen erfüllen.Neben den allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen, zählen hierzu im Wesentlichen
- die Sicherung des Lebensunterhaltes,
- Leistung von mindestens 60 Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- in den letzten drei Jahren keine Verurteilungen zu Straftaten in relevanten Umfang,
- bei Arbeitnehmern, sofern die Beschäftigung erlaubt ist und die für eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (Berufserlaubnis) vorliegen,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen und
- ausreichender Wohnraum.
Die Ehegatten von Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder Niederlassungserlaubnis sind, erlangen unter den gleichen
Voraussetzungen nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts einen
Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ist ein
ausländisches Kind bei der Vollendung seines 16. Lebensjahres bereits
seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wird die
Niederlassungserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Später
nachgezogene Kinder erlangen nach fünfjährigen
Aufenthaltserlaubnisbesitzes einen Rechtsanspruch unter erleichterten
Bedingungen. Nachgezogenen Familienangehöhrigen von Deutschen ist in
der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sie seit drei
Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.
Gebühren
Abhängig von der Art des erteilten AufenthaltstitelErteilung in allen übrigen Fällen: 85,00 € gem. § 44 Nr. 3 AufenthVErteilung bei Minderjährigen: 25,00 € gem. § 50 Abs. 1 AufenthVEhegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von der Gebühr befreit gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV
Gesetze im Internet (externer Link)
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- biometrietaugliches Passbild (Link Fotomustertafel)
- gegebenenfalls aktuelle Schulbescheinigung
- Nachweis über 60 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Nachweise über Einkommen)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum, unter Angabe der Höhe der Warmmiete
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 9 AufenthG
Gesetze im Internet (externer Link)
Mehr zu gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (externer Link)
- Aufenthaltsverordnung (externer Link)
- Aufenthaltstitel (externer Link)
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
E-Mail: britta.bellers[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-506
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E-Mail: sebastian.kother[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-500
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E-Mail: maren.naundorf[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-511
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E-Mail: lukas.szymanski[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-524
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