Sonstige städtebauliche Satzungen, Gestaltungssatzungen

Beschreibung

Durchführung von Verfahren für städtebauliche Satzungen, Gestaltungssatzungen etc. als  weitere Möglichkeiten zur Umsetzung der Stadtplanung und Stadtgestaltung

Mit städtebaulichen Satzungen, z.B. nach § 34 (Innenbereichssatzungen) oder § 35 BauGB (Außenbereichssatzung), können Bereiche planerisch geordnet werden, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit präzisen Festsetzungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Gestaltungssatzungen sind örtliche Bauvorschriften – im allgemeinen in Ergänzung eines Bebauungsplans – hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden/ bestimmten Bereichen; sie sprechen in erster Linie das städtebauliche Erscheinungsbild an, mit dem Ziel der Bewahrung der orts- und regionaltypischen Bauformen, Maßstäblichkeiten und Materialien. Sie werden aufgrund des § 86 Landesbauordnung NRW  erlassen.

Rechtskräftige städtebauliche Satzungen werden zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Städtebau – 61 Bauleitplanung vorgehalten, sie können auch als Kopien erworben werden.

Gebühren

Kosten für Kopien und Plots

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