Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 KAG

Beschreibung

Die Stadt erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten Beiträge als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile . Rechtsgrundlage hierfür sind § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( § 8 KAG NW ) vom 21.10.1969, §§ 7 und 41 Abs. 1 Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023 ) und die Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31.08.1989 - jeweils in der z. Z. gültigen Fassung.

Ein Beitrag kann auch nur für Verbesserungen und Erweiterungen von Teileinrichtungen (Beleuchtung, Fahrbahn, Geh-/ Radwege etc.) erhoben werden.
 

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bauaufsicht und Bauverwaltung

Ansprechpartnerin