Das Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn nicht in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid zum selben Thema durchgeführt worden ist.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
 


Das Verfahren
 

Das Bürgerbegehren  muss schriftlich eingereicht werden und in Dormagen von 6%der zu den Kommunalwahlen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgerunterzeichnet sein.

Es muss die Abstimmungsfrage enthalten, über die nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann.

Des Weiteren müssen eine Begründung sowie eine Kostenschätzung der Verwaltung enthalten sein. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte).

Damit ein Bürgerbegehren formell zulässig ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. So ist es u. a. erforderlich, dass jede Unterschriftsliste die Abstimmungsfrage, die Begründung und die Kostenschätzung der Verwaltung sowie die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Blattunterzeichner enthält.

Muster einer Unterschriftenliste



Die Prüfung
 

Der Rat der Stadt prüft die formelle und materielle Zulässigkeit und stellt unter Beachtung der Rechtsvorschriften fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit können nur die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehren einen Rechtsbehelf einlegen.

Wird das Begehren als zulässig anerkannt, entscheidet der Rat, ob er dem zulässigen Bürgerbegehren entspricht. Entspricht er ihm nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein  Bürgerentscheid durchzuführen.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.