Überwachungspflichtige Gewerbe

Beschreibung

Im § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sind verschiedene Gewerbezweige aufgeführt, welche einer besonderen gewerberechtlichen Kontrolle unterliegen.
Bei Anmeldung nachfolgend aufgeführter Gewerbezweige hat das Ordnungsamt unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 GewO die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
1. An- und Verkauf von
a. hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d. Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e. Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
1. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
2. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
3. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
4. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
5. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Gebühren

  • Gebühr für das Führungszeugnis 13,00 €
  • Gebühr für die Gewerbezentralregisterauskunft  13,00 €

Benötigte Unterlagen

Der Gewerbetreibende wird bei der Gewerbeanmeldung im Bürgeramt aufgefordert, zur Prüfung seiner persönlichen Zuverlässigkeit

  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), welches zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

 

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ordnungsamt