Anleinpflicht für Hunde

Beschreibung

Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit.

Unbeaufsichtigt ist ein Hund dann, wenn er sich außerhalb der Sicht- und Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine wirksame Kontrolle über das Verhalten des Hundes auszuüben.

Die Anleinpflicht gilt für innerörtliche Bereiche und öffentliche Gebäude.

Hinweise zur Leinenpflicht gibt der nachfolgende  Flyer.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ordnungsamt