Warum muss die Vaterschaft zu meinem Kind überhaupt anerkannt werden?

Ein Kind hat im juristischen Sinne erst einmal keinen Vater, wenn die Mutter bei seiner Geburt ledig ist. Das Gleiche gilt, wenn die Ehe der Mutter bei Geburt Ihres Kindes bereits rechtskräftig geschieden ist.

Erst durch die Anerkennung der Vaterschaft wird ihr Kind dann mit dem Vater verwandt und es entstehen wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche.

Deshalb muss die Vaterschaft in einer ganz bestimmten Form anerkannt werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater Ihres Kindes verheiratet sind, ist die Vaterschaft bereits geregelt. Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.

Wie wird die Vaterschaft zu meinem Kind anerkannt?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie in Form einer öffentlichen Urkunde erfolgt.

Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Anerkennung des biologischen Vaters die Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Zustimmung muss ebenfalls in urkundlicher Form erfolgen.

Beide Urkunden werden in der Regel in einem Termin erstellt, d.h. Vater und Mutter kommen beide gemeinsam zum vereinbarten Termin. Die Beurkundung kann jedoch auch getrennt erfolgen.

Bei der Stadt Dormagen kann die Beurkundung der Vaterschaft im Fachbereich Kinder, Jugend, Familien, Schule und Soziales im Neuen Rathaus erfolgen oder im Standesamt.

Die Beurkundung der Vaterschaft kann aber auch bei jedem anderem Jugendamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar erfolgen.

Die Beurkundung im Jugendamt oder beim Standesamt ist kostenfrei.

Was muss ich machen, damit die Beurkundung erfolgen kann?

Da es sich um eine notarielle Urkunde handelt, wird vorab der Personalausweis oder der Reisepass beider Elternteile benötigt. Sie können auch außerhalb der öffentlichen Sprechzeiten die Ausweise vorbeibringen. Bitte klären Sie dann aber kurz telefonisch ab, ob ein Sachbearbeiter für Sie da ist.

Sie erhalten in dem Fall kurzfristig einen Termin für die Beurkundung.

Zum Beurkundungstermin (Sorgeerklärung) müssen beide Elternteile persönlich erscheinen.

Was muss ich machen, wenn ich mit dem Vater meines Kindes die gemeinsame Sorge ausüben möchte (gilt nur für Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind)?

Vor Abgabe einer Sorgeerklärung muss die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sein.

Sobald eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden ist, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus. Die Sorgeerklärung ist bindend. Sie kann nicht mehr widerrufen werden.

Eine Änderung der gemeinsamen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Bei der gerichtlichen Entscheidung hat die Mutter kein Vorrecht gegenüber dem Vater.

Die Abgabe der Sorgeerklärung erfolgt wie oben erläutert ebenfalls in Form einer öffentlichen Urkunde. Auch hier müssen beide Elternteile persönlich erscheinen. Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann unmittelbar nach der Anerkennung der Vaterschaft im gleichen Termin erfolgen.

Was mache ich, wenn der Vater meines Kindes keinen Unterhalt zahlt?

Das Jugendamt berät und unterstützt Sie, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlen kann oder will. Dies geschieht im Rahmen einer Beistandschaft. Hier finden Sie Unterstützung und Beratung unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind oder nicht.

Auch hier gilt: Die Hilfe des Jugendamtes ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Wenn keine Einigung über die Höhe des Unterhaltes erzielt werden kann, kann das Jugendamt die Höhe des Unterhaltsanspruches auch in einem gerichtlichen Verfahren feststellen lassen. Der Elternteil, der mit dem Kind lebt, ist damit von der oft belastenden Unterhaltsklage entbunden.

Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Unterhaltsverpflichtung im Jugendamt ebenfalls kostenfrei beurkundet werden.

Unterstützung und Beratung bei Beistandschaft und Vaterschaftsfeststellung

Carolin Pasztuska (A-J; S-V)
02133 257 261

Stefanie Klotmann (K-M)
02133 257 237

Corinna Bickelmann (N-R)
02133 257 391

Brigitte Peters (W-Z)
02133 257 388

Immer jeweils nach dem Nachnamen gerichtet.

Zuständig für Beurkundungen sind

Stefanie Klotmann (A-J, V-Z)
02133 257 237

Brigitte Peters (P-U)
02133 257 388

Kristina Schoo (K-O)
02133 257 261

Immer jeweils nach dem Nachnamen gerichtet.

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