Bekanntmachung : Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Dormagen am 14. September 2025
Gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) findet die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates am Tag der Kommunalwahl (14. September 2025) statt. Für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates hat der Rat der Stadt Dormagen in seiner Sitzung am 05.12.2019 eine Wahlordnung beschlossen.
Gemäß § 10 der Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Dormagen fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der 10 direkt zu wählenden Mitglieder auf.
Für die Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die im Auftrag des Wahlleiters der Stadt Dormagen vom Integrationsbüro im Neuen Rathaus, Zimmer 1.05, Paul-Wierich-Platz 2, 41539 Dormagen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. – Mi. + Fr. 08:30 – 12:00 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon 02133/257-5731)) kostenlos ausgegeben werden.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 07. Juli 2025, 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl; Ausschlussfrist), beim vom Wahlleiter der Stadt Dormagen beauftragten Integrationsbüro im Neuen Rathaus, Paul-Wierich-Platz 2, 41539 Dormagen, Zimmer 1.05, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Auf die Bestimmungen des § 27 GO NRW, Absätze 3 bis 5 (Wahlberechtigung/Wählbarkeit) weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgerinnen/Bürgern oder einzelnen Wahlberechtigten oder Bürgerinnen/Bürgern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r Bürgerin/Bürger der Stadt Dormagen benannt werden, sofern sie/er die Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
Der Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie die Staatsangehörigkeit der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Bei Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes sind auch Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Die Bewerberinnen/Bewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benennen.
Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschineschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt ist, wer
nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3458) erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
16 Jahre alt sein,
sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
Nicht wahlberechtigt sind
Ausländerinnen und Ausländer,
auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind.
Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle vorgenannten genannten wahlberechtigten Personen sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dormagen, die
sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wählbar ist,
wer am Wahltag infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Für Rückfragen steht das Integrationsbüro sowohl telefonisch (02133/257-5731) als auch per Mail (maike.schroeder@stadt-dormagen.de) zur Verfügung.
Dormagen, den 05.05.2025
Fritz Bezold
Erster Beigeordneter und Wahlleiter