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Ehrenordnung der Stadt Dormagen

Der Rat der Stadt Dormagen hat am 14. März 2006 unter Einbeziehung der Regelungen der § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) nachstehende Ehrenordnung beschlossen:

A. Auskunftspflichten

1. Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse haben innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Mandates dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen von Bedeutung sein können.

Im Einzelnen ist folgendes anzugeben:

1.1
a) Name, Vorname, ladungsfähige bzw. zustellfähige Anschrift
b)  Familienstand
c)  der ausgeübte Beruf nach folgenden Maßgaben:

  • unselbständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche) und der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung;
  • selbständig Gewerbetreibende: Art des Gewerbes, Angabe der Firma;
  • bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen:
    Angabe des Berufes und Berufszweiges sowie der Firma         
  • bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit

1.2
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen

1.3
Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen

1.4
Beraterverträge, insbesondere die entgeltliche Beratung oder Vertretung der Interessen von Einwohnern der Stadt und von juristischen Personen und Vereinigungen sowie die Erstellung von Gutachten für diese Einwohner, Personen und Vereinigungen, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.

Änderungen der Angaben nach Nr. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfällen sind die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Bürgermeister über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

2.
Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

3.
Die Regelungen zur Offenbarungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Ziffer 3 und 31 GO über Ausschließungsgründe bleiben unberührt.

4.
Wird von einem Rats- oder Ausschussmitglied gegenüber dem Bürgermeister der Vorwurf erhoben, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen worden ist, so hat der Bürgermeister den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat er der Fraktion, der der Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister teilt im Einvernahmen mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung dem Rat in nicht-öffentlicher Sitzung mit.

5.
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

B. Veröffentlichung der Angaben

Name, Vorname und die Angaben zu 1.1 c); 1.2; 1.3 und 1.4 sind jährlich zu veröffentlichen.

Dieser Verpflichtung kommt die Stadt durch Veröffentlichung auf ihren Internet-Seiten nach. Durch geeignete technische bzw. organisatorische Vorkehrungen ist eine suchfähige Speicherung der personenbezogenen Daten auszuschließen.

Ansonsten dürfen die nach Abschnitt A erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und seiner Ausschüsse verwendet werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

C. Ehrenkodex

1.
Mandatsträger dürfen Geld, unangemessene, über sozialübliche Aufmerksamkeit hinausgehende Sachleistungen oder sonstige unangemessene geldwerte Leistungen und/oder – auch immaterielle – Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit für sich oder Dritte (z. B. Stadt, Angehörige) angeboten werden, nicht annehmen.

2.
In beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mandatstätigkeit mit dem Ziel, Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb oder der Preisbildung von Waren und Dienstleistungen zu erledigen, unzulässig.