Neue Coronaschutzverordnung ab 13. Januar: 2G-plus in Gastronomie und Freizeit – Geboosterte ausgenommen

Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat die Landesregierung aufgrund der starken Ausbreitung der Omikron-Variante erneut die Coronaschutzverordnung angepasst. Ab morgen, 13. Januar, gilt in Nordrhein-Westfalen an vielen Orten 2G-plus. So brauchen ab Donnerstag Geimpfte und Genese für den Besuch der Gastronomie zusätzlich einen aktuellen Schnelltest. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die eine Booster-Impfung (3. Impfung) erhalten haben oder alternativ doppelt geimpft und zusätzlich genesen (Infektion max. 3 Monate alt) sind. Neben der Gastronomie findet die neue Regelung auch im Freizeit- und Sportbereich Anwendung. Es besteht ab morgen zudem die Möglichkeit, sich beim Besuch einer Veranstaltung oder Einrichtung vor Ort testen lassen zu können, sofern der Veranstalter oder Gastronom eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

Auch bei der Maskenpflicht gibt es einige Änderungen. Nicht immunisierte Personen müssen künftig beim Frisörbesuch eine FFP2-Maske tragen, gleiches gilt dann auch für den Frisör/die Frisörin sowie alle weiteren Personen, die sich im Frisörsalon aufhalten. Sind alle Kundinnen und Kunden dagegen genesen oder geimpft, ist eine medizinische Maske ausreichend.

Im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern ist das Tragen einer Maske (medizinisch oder FFP2) wieder verpflichtend. Bei Veranstaltungen oder Versammlungen mit nicht immunisierten Personen muss ebenfalls mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Darüber hinaus empfiehlt das Land, ab sofort auch im ÖPNV sowie im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen. 

Bei Veranstaltungen, unabhängig davon, ob sie drinnen oder draußen stattfinden, gilt ab morgen eine Obergrenze von 750 Besuchenden. Weiterhin Bestand haben die gültigen Kontaktbeschränkungen. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Bei sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivitäten gelten auch 16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler wie Geimpfte und Genesene.

Die geänderten Quarantäneregelungen werden im Rhein-Kreis Neuss und damit auch in Dormagen bereits umgesetzt.