Neue Coronaschutzverordnung ab 4. Dezember: Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte Personen und 2G im Einzelhandel

Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat die Landesregierung erneut die Coronaschutzverordnung angepasst. Ab Samstag, 4. Dezember gilt für nicht geimpfte oder genesene Bürgerinnen und Bürger bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Darüber hinaus wird ab morgen die 2G-Regel auf den Einzelhandel ausgeweitet. Davon ausgenommen sind lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs (u.a. Supermärkte, Drogeriemärkte, Apotheken und Buchhandlungen). Weihnachtsmärkte und damit auch der Dormagener Weihnachtstreff dürfen unter 2G- und AHA-Regeln geöffnet bleiben. Der Nikolausmarkt in Zons am 4. und 5. Dezember kann ebenfalls stattfinden.

Bei größeren Sport-, Kultur- oder vergleichbaren Großveranstaltungen greift eine Kapazitätsbegrenzung ab 1.000 Zuschauenden. Bei mehr als 1.000 Personen darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien.

Bis zum 16. Januar 2022 sind zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang waren lediglich Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren von der 2G-Regelung ausgenommen.