Corona-Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss: Kein Zutritt zu Einrichtungen und Geschäften mit Selbsttest

Seit heute (6. April 2021) gilt in Dormagen die Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung. Diese ermöglicht, dass die bisherigen Öffnungsschritte nicht wieder zurückgenommen werden müssen. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch ab sofort ein bestätigter negativer Schnelltest in einer offiziellen Teststelle. Der Negativtest muss schriftlich oder digital dokumentiert sein und mitgeführt werden. Zudem darf er nicht älter als 24 Stunden sein. Wichtig: Selbsttests oder Laientests, die zum Beispiel in Verbrauchermärkten erworben werden können, sind hierfür nicht zulässig.

Mit einem negativen Schnelltest ist beispielsweise der Zutritt zur Stadtbibliothek gestattet. Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click & Meet betreten werden dürfen. Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen. Alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.

Allein in Dormagen gibt es aktuell mehr als zehn Schnellteststellen, in denen es möglich ist, sich wöchentlich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen.
Alle derzeitigen Schnelltest-Möglichkeiten sind im Internet unter www.dormagen.de/coronavirus unter dem Reiter „Schnellteststellen“ zu finden. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert. Um sich testen zu lassen, muss vorab – nach Möglichkeit online – ein Termin in der jeweiligen Teststelle vereinbart werden. Bürger*innen, die über keinen Internetzugang verfügen, haben weiterhin die Möglichkeit, auch telefonisch über die Coronatest-Hotline 02133 257 805 einen Testtermin zu buchen. Die Hotline ist montags bis freitags zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar.

Alle Informationen zur Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss sind hier zu finden.