Rhein-Kreis Neuss erreicht Inzidenzstufe 1: Weitere Lockerungen ab 11. Juni in Dormagen

Seit dem 4. Juni und damit seit fünf Werktagen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss unter dem Schwellenwert von 35. Damit gelten auch in Dormagen ab Freitag, 11. Juni, 0 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

So darf beispielsweise die Innengastronomie auch ohne negativen Coronatest wieder besucht werden, sofern die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz ebenfalls unter dem Schwellenwert von 35 liegt. Trotz der Lockerungen mahnt Bürgermeister Erik Lierenfeld weiter zur Vorsicht: „Wie alle Dormagenerinnen und Dormagener freue auch ich mich sehr über die Lockerungen der Corona-Regeln. Dennoch müssen wir weiterhin die Hygienemaßnahmen beachten, um einen erneuten Anstieg der Inzidenz zu verhindern. Deshalb werden wir, insbesondere zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, auch die Maskenpflicht an Wochenenden in Zons aufrechterhalten. Natürlich darf man aber die Maske abnehmen, um beispielsweise beim Schlendern durch die Altstadt ein Eis zu essen.“

Das ändert sich in Dormagen gemäß Stufe 1 ab 11. Juni im Einzelnen:

Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest vorlegen können. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.

Private Veranstaltungen und Partys: Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativtest. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit maximal 50 Gästen. Sowohl innen als auch im Freien ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.

Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Ein negatives Testergebnis ist nicht mehr erforderlich. Weiterhin verpflichtend ist das Tragen einer medizinischen Maske.

Gastronomie: Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest im Innenbereich mehr erforderlich, sofern die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz ebenfalls unter dem Schwellenwert von 35 liegt. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.

Kinder- und Jugendarbeit: Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung, ein Negativtest ist nicht mehr erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind ebenfalls ohne Negativtest möglich.

Sport: Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt (Inzidenz unter 35), wird bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet.Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich. Sport in Gruppen im Freien von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist ohne Testnachweis zulässig.

Im Freien sind bis zu 1000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.

Bildungseinrichtungen: Für den Besuch der Stadtbibliothek ist ein negatives Testergebnis nicht mehr erforderlich. Die Maskenpflicht besteht jedoch weiterhin. Der Bestellservice wird weiterhin angeboten. An der Musikschule ist wieder Präsenzunterricht bei Einzel- und Zweierunterricht ohne Test möglich. Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Proben sind in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 30 Personen mit Test zulässig.

Freizeit: Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Negativtest. Das Schwimmbad „Sammy’s“ ist seit dem 7. Juni wieder geöffnet. Für den Besuch ist ein negatives Testergebnis erforderlich. Die Personenanzahl ist begrenzt. Vor dem Besuch muss vorzugsweise online (www.svgd.de) oder telefonisch (02133-272650) ein Ticket gebucht werden.

Genesen/geimpft: Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig geimpft gilt auch ein Genesener mit einer einmaligen Impfung. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen ist unter www.dormagen.de/coronavirus verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Maskenpflicht: Die Verpflichtung, im Einzelhandel und vergleichbaren Einrichtungen, in Arztpraxen und Einrichtungen zum Erbringen medizinischer Dienste, im öffentlichen Nahverkehr, während Gottesdiensten sowie immer dort, wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, eine Maske zu tragen, besteht weiterhin. Dies betrifft weiterhin auch geimpfte und genesene Personen. Zudem gilt die Maskenpflicht weiterhin in der Zonser Altstadt an den Wochenenden. An den Bahnhöfen entfällt die Maskenpflicht ab 14. Juni.  Auf Spielplätzen besteht keine Maskenpflicht mehr.

Weitere wichtige Informationen zum Thema Coronavirus unter www.dormagen.de/coronavirus.